Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB – MEEVI-rent GmbH)
I. Geltung der Geschäftsbedingungen
1. Die Vermietung von Geräten durch die MEEVI-rent GmbH (im Nachfolgenden „Vermieterin“) erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Sie gelten, soweit der Vertragspartner (im Nachfolgenden „Mieter“) Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart sind.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nur Bestandteil des Vertrags zwischen Mieter und Vermieter, wenn ihre Einbeziehung in den Vertrag durch die Geschäftsleitung bestätigt wird.
II. Vertragsschluss und Vertragsinhalt
1. Der Vertragsschluss kommt mit dem Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung des Vermieters, spätestens jedoch mit der Überlassung des Mietobjekts zustande.
2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf das bestellte Mietobjekt. Für den Fall, dass das bestellte Gerät nicht verfügbar sein sollte, behält sich die Firma MEEVI-rent GmbH vor, ein nach ihrem Ermessen gleichwertiges Gerät zu liefern. Darüber hinaus gehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
III. Rückgabe der Mietsache, Verspätung, Vertragsstrafe
1. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss an der Adresse des Lagerzentrums des Vermieters, Theodorstraße 22, 70469 Stuttgart in ordnungsgemäßem Zustand zurückzubringen (das Mietobjekt ist entsprechend der Betriebsanleitung zu reinigen, Kabel sind aufzuwickeln etc.). Ein anderer Zeitpunkt oder Ort für die Rückgabe bedarf der ausdrücklichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung des Vermieters.
2. Mit der Rücknahme des Mietobjektes bestätigt der Vermieter nicht, dass dieses ohne Mängel oder Schäden zurückgegeben wurde. Der Vermieter behält sich vor, das Mietobjekt eingehend zu prüfen.
3. Gibt der Mieter die Mietsache nicht am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit bis zum gewöhnlichen Geschäftsschluss am Geschäftssitz des Vermieters zurück, ist der vereinbarte Mietzins als Entschädigung für jeden Tag der Vorenthaltung des Mietobjekts zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
4. Ab dem dritten Tag der Verspätung kann der Vermieter statt der Entschädigung nach Ziff. III.3. eine Vertragsstrafe in Höhe von 130% des vereinbarten Mietzinses als Mindestbetrag seines Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mieter in nachvollziehbarer Form nachweist, dass er die Verspätung der Rückgabe nicht zu vertreten hat (z.B. wegen höherer Gewalt).
5. Die Geltendmachung der verwirkten Vertragsstrafe bleibt bei Rücknahme des Mietobjekts vorbehalten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche, insbesondere wegen Beschädigung des Mietobjektes, bleibt vorbehalten. Für vom Mieter zu vertretende Reinigungs-, Sortierarbeiten und u.ä. werden die am Tage der Rücknahme geltenden, aus der allgemeinen Preisliste des Vermieters ersichtlichen Stundensätze in Rechnung gestellt.
IV. Kündigung des Mietverhältnisses
1. Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen und die unverzügliche Rückgabe des Mietobjektes zu verlangen.
2. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, das Mietobjekt auf Kosten des Mieters zurückzuholen.
3. Gleiches gilt, wenn nicht unerhebliche tatsächliche oder rechtliche Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen oder dieser in Vermögensverfall gerät. Eine Kündigung des Mietverhältnisses aus anderem wichtigem Grunde, insbesondere wegen eines Verstoßes des Mieters gegen diese Geschäftsbedingungen, bleibt hiervon unberührt.
V. Pflichten und Obliegenheiten des Mieters
1. Übernahme des Mietobjektes
Der Mieter ist verpflichtet, sich nach der Übernahme des Mietobjektes und Verbrauchsmaterialien von deren ordnungsgemäßen Zustand, ordnungsgemäßer Funktion und Vollständigkeit zu überzeugen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter während der Mietzeit auftretende Störungen, Mängel, Schäden oder den Verlust des Mietobjektes unverzüglich anzuzeigen.
2. Anschluss von weiteren Geräten an das Mietobjekt
Es ist dem Mieter nicht gestattet, Geräte an das Mietobjekt anzuschließen, die nicht den DIN-Vorschriften und/oder den Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungsvorschriften (DGUV) entsprechen.
3. Schutz gegen Diebstahl und Vandalismus
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt während der gesamten Mietdauer hinreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu schützen. Hierzu zählt auch der Schutz des Mietobjekts gegen Vandalismus. Die Verpflichtung des Mieters besteht auch dann, wenn sich der Vermieter oder dessen Erfüllungsgehilfen am Nutzungsort des Mietobjekts aufhalten.
4. Bedienungs- und Hilfspersonal
Ist nichts anderes zwischen den Vertragspartnern vereinbart, stellt der Vermieter kein Bedienungs- oder Betreuungspersonal zur Verfügung. Der Mieter darf das Mietobjekt nur von nachweisbar qualifiziertem Bedienpersonal oder beaufsichtigten Hilfskräften entsprechend den technischen Anleitungen und Vorgaben des Vermieters bedienen lassen. Der Mieter trägt Sorge für eine umfängliche Einweisung seines Hilfspersonals in Bedienung und Funktion des Mietobjektes. Für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Bedienung oder Handhabung des Mietobjekts am Mietobjekt selbst oder bei Dritten (Sach- und Personenschäden) eintreten, haftet der Mieter.
5. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Soweit geboten, achtet der Mieter auf die Einhaltung der bei der Verwendung des Mietobjektes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere solche des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
6. Behördliche Genehmigungen und sonstige Erlaubnisse
Die Einholung von behördlichen Genehmigungen, insbesondere solcher zum Betrieb des Mietobjektes in der Öffentlichkeit oder sonstiger Erlaubnisse, obliegt dem Mieter, soweit diese nicht Gegenstand der allgemein technischen Zulassung des Mietobjektes sind.
7. Sicherheit beim Betrieb
a. Der Mieter übernimmt sämtliche Verkehrssicherungspflichten, deren Beachtung er insbesondere durch Einhaltung technischer Sicherheitsvorschriften (z. B. Tritt- und Greifschutz oder Lastsicherung) und zweckmäßige organisatorische Maßnahmen (z. B. Absperrungen) im Rahmen von Veranstaltungen oder einer sonstigen Nutzung gewährleistet. Sollte dies dem Mieter nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, weist er den Vermieter vor Vertragsschluss hierauf hin oder, sofern ihm dies nicht möglich war, unverzüglich nach Erlangung entsprechender Kenntnis.
b. Auf Punkt VI. 2. b. wird hingewiesen.
8. Freistellung des Vermieters von Ansprüchen Dritter
Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von Ansprüchen Dritter durch eine von ihm zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in Bezug auf das Mietobjekt frei. Entsprechendes gilt für Nachteile, die dem Vermieter aus einem schuldhaften Verstoß des Mieters gegen Ziff. 3 und 4 dieses Abschnitts entstehen.
9. Vertragsgemäßer Gebrauch
Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt vor Überbeanspruchung oder Missbrauch durch Dritte zu schützen, sowie selbst es nur in vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Mieter ist insbesondere nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Vermieters Reparaturen, Änderungen am Mietobjekt vorzunehmen oder technische Grundeinstellungen zu verändern. Marken- und Firmenzeichen, Geräte- und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Normenschilder und sonstige Bezeichnungen sind unverändert am Mietobjekt zu belassen.
10. Weitervermietung
Eine direkte oder mittelbare Nutzung durch Dritte, insbesondere eine Weitervermietung, ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Der Mieter darf die Geräte oder einen Teil derselben ohne vorherige Zustimmung des Vermieters an einen anderen als den vertragsgemäßen Ort verbringen. Im Falle unberechtigter Untervermietung schuldet der Mieter dem Vermieter den aus der Weitervermietung des Mietobjektes erlangten Mehrerlös. Ein möglicherweise darüber hinausgehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz hiervon bleibt unberührt.
11. Pfändung oder Beschlagnahme
Der Mieter hat bei Pfändung oder Beschlagnahme des Mietobjektes dem Vermieter unverzüglich eine Kopie des Pfändungs- und Beschlagnahmeprotokolls nebst eidesstattlicher Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht, dass die Pfändung oder Beschlagnahme das Mietobjekt im Eigentum des Vermieters trifft. Das gleiche gilt, wenn von dritter Seite (Grundstückseigentümer, Hypotheken- gläubiger, Vermieterpfandrecht, usw.) Rechte an dem Mietobjekt geltend gemacht werden.
12. Kontrolle durch den Vermieter
Der Vermieter oder seine Beauftragten sind berechtigt, das Mietobjekt jederzeit zu besichtigen und die Einhaltung dieser Geschäftsbedingungen durch den Mieter zu überprüfen.
13. Instandhaltung
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache während der Vertragsdauer auf seine Kosten ordnungsgemäß zu warten, instand zu halten und instand zu setzen.
14. Versicherungspflicht
Der Mieter verpflichtet sich, für die Vertragsdauer die Mietsache zum Neuwert gegen die Risiken des Unterganges, Verlustes und der Beschädigung auf eigene Kosten zu versichern. Der Mieter tritt mit Abschluss des Mietvertrages sämtliche Ansprüche aus vorstehenden Versicherungsverträgen sowie Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an den Vermieter ab. Dieser nimmt hiermit die Abtretung an. Der Mieter verpflichtet sich, vor Vertragsbeginn den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die auch die Nutzung des Mietobjekts umfasst, gegenüber dem Vermieter nachzuweisen.
VI. Mietminderung und Haftung
1. Mietminderung bei Mangelhaftigkeit des Mietobjekts
Zeigt das Mietobjekt einen erheblichen Mangel, insbesondere eine wesentliche Funktionsstörung, ist eine Minderung des Mietpreises nur unter der Voraussetzung möglich, dass der Mieter nachweist, dass ihn am Mangel kein Verschulden trifft und er den Mangel unverzüglich gem. Ziff. V angezeigt hat. Das gilt nicht, sofern Verbrauchsmaterial oder Verschleißteile (Lampen, Brenner u.ä.) betroffen sind. Der Vermieter hat das Recht, dem Mieter zur Vermeidung einer Mietminderung in angemessener Zeit ein vergleichbares Mietobjekt als Ersatz zur Verfügung zu stellen.
2. Haftungsausschluss
a. Im Übrigen ist eine Haftung des Vermieters wegen eines Mangels des Mietobjektes, wegen Verzugs mit der Beseitigung eines Mangels, sowie aus Verschulden in sonstigen Fällen für unmittelbare oder mittelbare Schäden ausgeschlossen, es sei denn:
aa. durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Vermieters oder eine vorsätzliche oder
fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters ist ein Schaden eingetreten, der auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruht,
bb. dem Vermieter, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters fällt bei der Verursachung des Schadens grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last,
cc. der Vermieter hat vor oder bei Vertragsschluss eine bestimmte Eigenschaft der zu
erbringenden Leistung wirksam zugesichert (vgl. Ziff. X Nr. 3 und 4) und diese liegt nach Leistungserbringung nicht vor,
dd. der vom Vermieter verursachte Schaden beruht auf der Verletzung einer für den
Vermieter so bedeutsamen und wesentlichen vertraglichen Verpflichtung, dass er ohne sein Vertrauen auf deren Einhaltung das Mietverhältnis nicht eingegangen wäre,
Im Falle einer Schadensersatzhaftung nach lit. cc. und dd. ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach auf den bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbaren Schaden beschränkt, es sei denn, dem Vermieter fällt Vorsatz zur Last.
b. Die Haftung des Vermieters ist insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn sich der Vermieter oder seine Erfüllungsgehilfen ebenfalls am Ort der Nutzung des Mietobjekts durch den Mieter aufhalten und das Mietobjekt nur deshalb nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, weil
aa. der Netzbetreiberanschluss (z.B. der EnBW) oder von Dritten betriebene Netzaggregate ausfallen, bb. durch Dritte mutwillig Sabotage ausgeübt wurde (z.B. durch Ausstecken von Netzsteckern, Abschalten von Sicherungen usw.) cc. für die Nutzung des Mietobjekts erforderliche und vom Kunden mitgebrachte eigene oder in Dritteigentum stehende nicht mitvermietete Geräte nicht funktionstüchtig oder mit dem Mietobjekt nicht kompatibel sind, dd. Leistungsangaben durch den Endnutzer des Mietobjekts bei Abschluss des Mietvertrags zu klein dimensioniert wurden und das Mietobjekt deshalb für den vorgesehenen Zweck nicht genutzt werden kann.
c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
VII. Sicherheitsleistung
Der Vermieter kann für jedes Mietobjekt eine Kaution in Form der Hinterlegung von Bargeld verlangen. Die Höhe der Kaution wird vertraglich festgelegt. Die Kaution wird nicht verzinst und ist erst dann zur Rückzahlung fällig, wenn nach Rücknahme des Mietobjektes dessen Mängelfreiheit durch den Vermieter festgestellt wurde.
VIII. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen und Zahlungsverzug
1. Eine Entgeltforderung wird grundsätzlich mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. In Zweifelsfällen tritt die Fälligkeit sofort ein.
2. Die Bezahlung mit Bargeld ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Hinterlegung einer Kaution.
3. Der Vermieter kann die Bezahlung der Mieten, Nebenkosten und der gesetzlichen Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer bereits bei Abholung des Mietobjekts als Vorauszahlung (Vorkasse) verlangen. Ansonsten gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung. Skonto oder sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt nur zahlungshalber.
4. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz bei einem Mietverhältnis mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) und von 9 % p.a. über dem Basiszinssatz bei einem Mietvertrag mit einem Unternehmer (§ 14 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzögerungsschaden nach.
5. Ist der Mieter mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, so werden alle bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
IX. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
1. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Mieter nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte an Mietsachen von Mietern, die Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass das Zurückbehaltungsrecht wegen einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung des Mieters gegen den Vermieter geltend gemacht wird.
2. Der Mieter kann nur mit Gegenforderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
X. Schriftform, mündliche Nebenabreden, Zusicherung von Eigenschaften
1. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.
2. Abweichend von Punkt 1. sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags wirksam, wenn sie individuell vereinbart wurden und daher Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind.
3. Die Angestellten sind nicht befugt, ohne ausdrückliche Bestätigung der Geschäftsleitung mündliche Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen schriftlichen Vertrags einschließlich dieser AGB hinausgehen.
4. Die in Prospekten, Anzeigen und ähnlichen Unterlagen enthaltenen Angaben stellen keine Zusicherung einer Eigenschaft eines Mietobjektes oder des Vertragsgegenstandes dar. Zusicherungen von Eigenschaften sind nur gültig, wenn sie durch die Geschäftsleitung bestätigt werden.
XI. Schlussbestimmungen
1. Der Mieter wird hiermit darüber unterrichtet, dass seine Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.
2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen, Dienstleistungen und Zahlungen, sowie für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten, einschließlich von Scheck- und Wechselklagen, ist, soweit der Kunde Kaufmann i.S.d. HGB ist, der Sitz des Vermieters. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.